Norm
VersVG §88Rechtssatz
Ein zum Ersatz des Zeitwertes verpflichtender Wiederaufbau des abgebrannten, versicherten Gebäudes kann auch dann angenommen werden, wenn das Gebäude zwar nicht auf derselben Stelle, wo das abgebrannte Gebäude stand, wohl aber auf derselben Liegenschaft und in einer wirtschaftlich vorteilhafteren Lage wiederaufgebaut wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0080931Dokumentnummer
JJR_19340116_OGH0002_0010OB00005_3400000_001