Norm
ABGB §802Rechtssatz
Ist ein Vermögen oder Unternehmen im Erbwege übergegangen, so ist auf die Haftung des bedingt erbserklärten Erben § 802 und nicht § 1409 ABGB anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0015476Dokumentnummer
JJR_19340124_OGH0002_0030OB00954_3300000_001