Norm
ZPO §54Rechtssatz
Hat die Partei rechtsirrtümlich Barauslagen (Gebühren), die sie schuldet, aber noch nicht geleistet hat, in der Frist des § 54 ZPO mit einem zu niedrigen Betrage verzeichnet, so ist ihr nach dieser Frist geleistetes Begehren um Zuspruch des Fehlbetrages dem Gegner gegenüber verspätet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0036045Dokumentnummer
JJR_19340130_OGH0002_0030OB00958_3200000_001