Norm
VersVG §39Rechtssatz
Der Versicherer hat die Unterbrechung der Haftung gemäß § 49 Abs 6 KfV anzuzeigen, wenn er infolge Ablaufes der dem Versicherungsnehmer zur Zahlung des Prämienrückstandes erteilten Nachfrist von der Verpflichtung zur Leistung frei wird. Die Unterlassung der Anzeige kann eine Verpflichtung zum Ersatze des Schadens begründen, der aus der Unterlassung der Anzeige nachweislich entstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0080669Dokumentnummer
JJR_19340214_OGH0002_0010OB00100_3400000_001