Norm
EO §354 IARechtssatz
Wurde der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft in dem rechtskräftigen Exekutionstitel schuldig erkannt, den Mitgesellschaftern eine in beglaubigter Form unterfertigte Eingabe zu übergeben, auf Grund deren er als Gesellschafter gelöscht werden könne, so bedarf es nicht einer Exekution nach § 354 EO zur Erzwingung der Unterfertigung und Überreichung der Eingabe, sondern es gilt die erforderliche Willenserklärung mit der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels als abgegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0004415Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013