RS OGH 1934/2/15 1Ob94/34

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1934
beobachten
merken

Norm

EO §251 Z6

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des § 251 Z 6 EO soll dem Verpflichteten die Fortsetzung seines Gewerbebetriebes mit eigenen Mitteln gesichert werden. Diese müssen auch dan exekutionsfrei bleiben, wenn der Verpflichtete allenfalls die Möglichkeit hat, sein Gewerbe mit fremden, im Eigentum dritter Personen stehenden Mitteln zu betreiben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 94/34
    Entscheidungstext OGH 15.02.1934 1 Ob 94/34
    SZ 16/36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0003573

Dokumentnummer

JJR_19340215_OGH0002_0010OB00094_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten