Norm
EO §251 Z6Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 251 Z 6 EO soll dem Verpflichteten die Fortsetzung seines Gewerbebetriebes mit eigenen Mitteln gesichert werden. Diese müssen auch dan exekutionsfrei bleiben, wenn der Verpflichtete allenfalls die Möglichkeit hat, sein Gewerbe mit fremden, im Eigentum dritter Personen stehenden Mitteln zu betreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0003573Dokumentnummer
JJR_19340215_OGH0002_0010OB00094_3400000_001