Norm
EO §17Rechtssatz
Das Exekutionsgericht darf die Voraussetzungen und die Gesetzmäßigkeit der Exekutionsbewilligung nicht prüfen, außer es kommt eine Exekution in Frage, die der Exekutionsordnung überhaupt fremd oder durch sie geradezu verboten ist; es darf den Vollzug der Exekution nur dann verweigern, wenn die Unrichtigkeit des Bewilligungsbeschlusses in einem Übersehen oder einer Unkenntnis des Bewilligungsrichters ihren Grund hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0000624Dokumentnummer
JJR_19340221_OGH0002_0020OB00074_3400000_001