Norm
ABGB §1097Rechtssatz
Die nachgiebige Vorschrift des § 1109 ABGB über den Bebauungszustand, in dem die Pachtgrundstücke beim vereinbarten Ende des Pachtverhältnisses zurückzustellen sind, kommt nicht zur Anwendung, wenn das Pachtverhältnis vorzeitig aufgelöst wird. In diesem Falle hat der Pächter Anspruch auf Ersatz des zur Erzielung der Früchte gemachten Aufwandes, demgegenüber eine Aufrechnung des Pachtzinsrückstandes zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0024756Dokumentnummer
JJR_19340222_OGH0002_0030OB00082_3400000_001