RS OGH 1934/2/27 3Ob125/34, 5Ob626/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1934
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Norm

ABGB §1041 B3
EO §156 IVE

Rechtssatz

Der Ersteher erwirbt die Liegenschaft in dem Zustande, in dem sie sich im Zeitpunkte des Zuschlages befindet, um das Meistbot. Für Werterhöhungen, die zwischen Versteigerung und Zuschlag eingetreten sind, hat er nicht Ersatz zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 125/34
    Entscheidungstext OGH 27.02.1934 3 Ob 125/34
    SZ 16/44
  • 5 Ob 626/78
    Entscheidungstext OGH 26.09.1978 5 Ob 626/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0002722

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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