Norm
ABGB §1041 B3Rechtssatz
Der Ersteher erwirbt die Liegenschaft in dem Zustande, in dem sie sich im Zeitpunkte des Zuschlages befindet, um das Meistbot. Für Werterhöhungen, die zwischen Versteigerung und Zuschlag eingetreten sind, hat er nicht Ersatz zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0002722Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012