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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des G in O, vertreten durch Mag. Werner Seifried, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Burggasse 40, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Juni 2001, Zl. 04-30/535-99/20, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für ein näher umschriebenes Gewerbe im bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen.
Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 6. Mai 1997 sei ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Laut Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 4. April 2001 hafte am Beitragskonto des Beschwerdeführers ein Betrag von S 700.000,-- unbeglichen aus. Eine weitere Gewerbeausübung liege daher nicht in deren Interesse. Diese Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben worden, hiezu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, dem jedoch nicht entsprochen wurde. Im Hinblick auf den Rückstand am Beitragskonto bei der Sozialversicherungsanstalt sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dieser nachzukommen. Er besitze somit nicht die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes entstehenden Verbindlichkeiten. Die weitere Gewerbeausübung sei somit nicht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und lägen daher die Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.
Nach § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen des Entziehungsgrundes des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994, er meint aber, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfüllt.
Soweit in der Beschwerde darauf abgestellt wird, § 87 Abs. 2 GewO 1994 enthalte eine Ermessensentscheidung, so wird verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen kein Anlass besteht, ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im § 87 Abs. 2 GewO 1994 die dort geregelte Entscheidung über das Absehen von der im § 87 Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ist (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 2001/04/0170, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden könne, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 2001/04/0170, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er offenbar meint, für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales des "vorwiegenden Interesses der Gläubiger" genüge es, wenn der Gewerbetreibende seinen aus der laufenden Gewerbeausübung neu entstehenden Zahlungsverpflichtungen nachkomme, ältere fällige Zahlungsverpflichtungen aber nicht oder nur teilweise erfülle. Der Beschwerdeführer übersieht, dass selbst wenn eine solche Behandlung der "Altgläubiger" in deren Interesse gelegen sei sollte, eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung nur dann nicht zu erwarten ist, wenn die pünktliche Erfüllung aller fälligen Zahlungspflichten sichergestellt ist. Andernfalls könnte es nämlich dazu kommen, dass auch die Erfüllung der aus der laufenden Geschäftsführung entstehenden Verbindlichkeiten - trotz gegenteiliger Absicht des Gewerbetreibenden - z.B. durch die Exekutionsführung eines "Altgläubigers" verhindert wird. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfordert daher, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 2001/04/0170, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Dass die zuletzt genannte Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt sei, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen (im Zusammenhalt mit dem angefochtenen Bescheid) nicht.
Im Hinblick auf das oben Gesagte vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht mit seinem Vorbringen aufzuzeigen, es seien die Interessen anderer Gläubiger unberücksichtigt gelassen worden bzw. die Fortsetzung der Gewerbeausübung sei im überwiegenden Interesse "der Mehrzahl der Gläubiger des Beschwerdeführers" gelegen. Gleiches hat zu gelten für das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte die wirtschaftliche Gesamtsituation des Beschwerdeführers seit dem Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 6. Mai 1997 erheben und würdigen müssen, um beurteilen zu können, ob die Fortsetzung seiner Gewerbetätigkeit für die Mehrheit seiner Gläubiger vorteilhaft sei.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. November 2001
Schlagworte
Ermessen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040216.X00Im RIS seit
05.03.2002