Norm
JN §1Rechtssatz
Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat gegen die Parteien keinen auf privatrechtlichem Titel beruhenden Entlohnungsanspruch, der im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden könnte, sondern nur einen öffentlich - rechtlichen Anspruch gegen des Gericht auf Bestimmung und Einhebung der Gebühr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0040706Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015