Norm
VersVG §43Rechtssatz
Wurde die Vollmacht des Vermittlungsagenten zur Entgegennahme von Versicherungsverträgen in keiner Weise beschränkt, so bleiben die von dem Antragsteller mit dem Agenten mündlich getroffenen Verabredungen auch dann gültig, wenn sie in den Antragsschein nicht aufgenommen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0080162Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014