Norm
EO §140Rechtssatz
Das Exekutionsgericht kann den betreibenden Gläubiger zum Erlage eines Vorschusses auf die Kosten der Liegenschaftsschätzung mit der Androhung auffordern, es werde im Falle des Nichterlages angenommen werden, daß der betreibende Gläubiger mit der Einstellung der Exekution gemäß § 200 Z 3 EO einverstanden sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0002844Dokumentnummer
JJR_19340321_OGH0002_0010OB00225_3400000_001