RS OGH 1934/3/21 1Ob225/34, 2Ob419/54, 3Ob114/85, 3Ob135/88

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Veröffentlicht am 21.03.1934
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Norm

EO §140
EO §200 Z3

Rechtssatz

Das Exekutionsgericht kann den betreibenden Gläubiger zum Erlage eines Vorschusses auf die Kosten der Liegenschaftsschätzung mit der Androhung auffordern, es werde im Falle des Nichterlages angenommen werden, daß der betreibende Gläubiger mit der Einstellung der Exekution gemäß § 200 Z 3 EO einverstanden sei.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 225/34
    Entscheidungstext OGH 21.03.1934 1 Ob 225/34
    SZ 16/63
  • 2 Ob 419/54
    Entscheidungstext OGH 02.06.1954 2 Ob 419/54
    Beisatz: Aber keine Einstellung mehr, sobald der aufgetragene Kostenvorschuß - selbst nach Ablauf der gesetzten Frist - erlegt wurde. (T1)
  • 3 Ob 114/85
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 114/85
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Annahme, daß die betreibenden Gläubiger durch Nichterlag des für weitere Verfahrensschritte erforderlichen Kostenvorschusses von der Fortsetzung der Exekution abgestanden seien, ist objektiv nicht gerechtfertigt, wenn der aufgetragene Kostenvorschuß auf Grund des betreibenden Gläubiger seiner kontoführenden Sparkasse erteilten Überweisungsauftrages am Tag der Fassung des erstgerichtlichen Einstellungsbeschlusses, dem Postsparkassenkonto des Erstgerichtes gutgeschrieben wird. (T2)
  • 3 Ob 135/88
    Entscheidungstext OGH 25.01.1989 3 Ob 135/88
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0002844

Dokumentnummer

JJR_19340321_OGH0002_0010OB00225_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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