Beisatz: Es ist die wesentliche Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die Durchführung des letzten Willens des Erblassers zu überwachen und zu betreiben. Der Testamentsvollstrecker ist gemäß § 95 AußStrG zur Inventarisierung zu laden und er hat nach der ausdrücklichen Anordnung des § 164 AußStrG gemeinsam mit den Erben die Ausweise über die Befolgung des letzten Willens des Erblassers (§§ 157 bis 161 AußStrG) zu erbringen. (T1) = EvBl 1990/20 S 115