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64/03 Landeslehrer;Norm
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der R in N, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Oktober 2000, Zl. 13-05.03-661/12-2000, betreffend Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 PG 1965, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1950 geborene Beschwerdeführerin steht als Oberlehrerin für Werkerziehung i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Land Steiermark. Ihre letzte Dienststelle war die Volksschule St. Lambrecht.
Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 17. März 2000 wurde wie folgt entschieden:
"Sie werden gemäß § 12 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der geltenden Fassung, mit Ablauf des 30.4.2000 in den Ruhestand versetzt.
Die Einstellung Ihrer Bezüge erfolgt mit demselben Tage.
Bezüglich der Anweisung Ihres Ruhegenusses ergeht eine gesonderte Erledigung.
Die Zurechnung von Jahren gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der geltenden Fassung, gebührt Ihnen nicht.
Eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage tritt gemäß § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes ein."
Zur Begründung wurde nach Hinweis auf § 12 Abs. 1 LDG 1984 weiter ausgeführt, die "Dienstunfähigkeit für die Ausübung des Lehrberufes" sei "laut privatärztlichem Gutachten" des Dr. F. vom 20. Dezember 1999 gegeben; ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Bereich der Dienstbehörde sei nicht vorhanden. Eine Zurechnung gebühre der Beschwerdeführerin nicht, weil sie nach dem ärztlichen Gutachten nicht zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden sei. Eine Kürzung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 sei auszusprechen gewesen, weil nach dem ärztlichen Gutachten ihre dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. April 2000 Berufung. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie habe sich stets bemüht, sei aber vom Bezirksinspektor jahrelangen "Schikanen und Schwierigkeiten" ausgesetzt gewesen. Deshalb lasse sie sich auch die Kürzungen gemäß § 4 Abs. 3 PG 1965 nicht bieten. Was stelle sich die Dienstbehörde erster Instanz überhaupt als zumutbaren Erwerb für eine durch den Beruf nervlich angeschlagene Lehrerin vor? Sie wäre mit brauchbaren Vorschlägen jederzeit einverstanden.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. September 2000 wurde die Beschwerdeführerin zwecks Abklärung ihres Begehrens für den 10. Oktober 2000 vorgeladen. In der Einvernahme, über die ein Amtsvermerk angelegt wurde, gab sie an, dass "die Nicht-Gewährung der Erwerbsunfähigkeit bekämpft werde".
Die belangte Behörde entschied mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:
"Ihrer rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 19. April 2000 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 17. März 2000, GZ.: 3616.140750/8-2000, hinsichtlich der Ablehnung der Zurechnung von Jahren gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 240, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2000, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Pensionsgesetz, wird
keine Folge
gegeben.
Die gesetzliche Grundlage dieser Entscheidung ist neben den obzitierten Bestimmungen des Pensionsgesetzes § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2000, in Verbindung mit § 62j Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2000, und des § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung."
Zur Begründung wird nach Hinweis auf den erstinstanzlichen Bescheid und die Berufung sowie nach Wiedergabe der Rechtslage weiter ausgeführt, der Berufung sei nicht eindeutig zu entnehmen gewesen, ob die Beschwerdeführerin den Bescheid über ihre Ruhestandsversetzung bekämpft habe oder nur gegen die Nicht-Zuerkennung der dauernden Erwerbsunfähigkeit aufgetreten sei, die bei Zuerkennung zur Hinzurechnung von Jahren und Nicht-Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage geführt hätte. In der am 10. Oktober 2000 erfolgten Einvernahme habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Ruhestandsversetzung gemäß § 12 LDG 1984 nicht bekämpfe, sondern sich ihre Berufung nur gegen "die Nicht-Zurechnung von Jahren gemäß § 9 des Pensionsgesetzes" richte. Außerdem habe sie sehr ausführlich ihre Probleme, die sie teilweise mit Schülern, Eltern und auch mit dem Bezirksschulinspektor gehabt habe, geschildert.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens seien aber nicht jene Umstände zu prüfen gewesen, die schließlich zu der mehr oder weniger freiwilligen Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin geführt hätten, sondern nur der Umstand, ob der Beschwerdeführerin die dauernde Erwerbsunfähigkeit zustehe. In diesem Zusammenhang sei ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. F. eingeholt worden, das sich sehr ausführlich mit dem sozialen Umfeld der Beschwerdeführerin und ihren Problemen in den Schulen auseinander gesetzt habe. Unter anderem sei in dem Sachverständigengutachten von gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin sowohl im Hals- wie auch im Lendenwirbelsäulenbereich die Rede sowie davon, dass seit Jahren gravierende schulische Konfliktsituationen und damit einhergehende dysthym-dysphorische Verstimmungsphasen gegeben gewesen seien. Auf Grund der privaten und beruflichen Belastungssituationen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit Konzentrations- und Schlafstörungen sei es zu Konflikten mit der Kollegenschaft, insbesondere mit den Vorgesetzten sowie auch mit Schülern und Eltern, und zu offensichtlichen Aggressionsausbrüchen und verbalen Aggressionstendenzen bei der Beschwerdeführerin gekommen. Zusammenfassend müsse aber festgestellt werden, dass es auf Grund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in Verbindung mit ihrem sozialen und beruflichen Umfeld zu einer Einschränkung der psychischen Belastbarkeit und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für ihre pädagogische Tätigkeit gekommen sei. Daher sei ihre Dienstfähigkeit für die pädagogische Tätigkeit mit den spezifischen Konfliktsituationen nicht mehr gegeben. Eine über diese Dienstunfähigkeit hinausgehende Erwerbsunfähigkeit könne aber nicht festgestellt werden, weil eine Erwerbstätigkeit in einem weniger konfliktgeladenen Berufsumfeld durchaus möglich erscheine. Zu dem von der Beschwerdeführerin gegen den Landesschulrat erhobenen Vorwurf, was sich dieser als zumutbaren Erwerb für eine durch den Beruf nervlich angeschlagene Lehrerin vorstelle, sei Folgendes zu bemerken:
Erwerbsunfähigkeit liege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die dem dienstunfähigen Landeslehrer verbliebene Arbeitskraft nicht mehr ausreiche, eine Beschäftigung auszuüben, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an sich begehrt und honoriert werde. Ob dem Landeslehrer aber eine Beschäftigung, die Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes sei, tatsächlich vermittelt werden könne oder nicht, sei für die Erwerbsunfähigkeit ohne Bedeutung. Würde der Verwaltungsgerichtshof die tatsächliche Vermittelbarkeit einer Arbeit berücksichtigen, müsste er in unterschiedlichen wirtschaftlichen Konjunkturlagen auch rechtlich unterschiedlich entscheiden, was nicht vertretbar erscheine. Außerdem vertrete der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 PG 1965 die Auffassung, dass die Behörde die in einem Verfahren nach der genannten Gesetzesstelle entscheidende Rechtsfrage, ob der Beamte noch "zu einem zumutbaren Erwerb" fähig sei, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zu lösen habe.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage und der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes sowie des ärztlichen Sachverständigengutachtens sei spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid des Landesschulrates zu bestätigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Pensionsbemessung in gesetzlicher Höhe nach § 4 PG 1965 in der früheren Fassung samt Hinzurechnung eines Zeitraumes zur ruhegenussfähigen Dienstzeit nach § 9 Abs. 1 PG 1965 durch unrichtige Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen sowie in ihrem Recht auf Unterbleiben einer den Verfahrensgesetzen und den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen nicht entsprechenden Erlassung eines Feststellungsbescheides durch unrichtige Anwendung des DVG und AVG, weiters durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Nach § 106 Abs. 1 Z. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 der genannten Bestimmung - soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird - das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340.
Nach § 4 Abs. 4 Z. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, findet eine Kürzung nach Abs. 3 der genannten Bestimmung (- wegen Ruhestandsversetzung vor Vollendung des 60. Lebensjahres -) nicht statt, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
§ 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung vor der mit dem Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95, erfolgten Abänderung hat gelautet:
"Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch 10 Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen."
Nach § 62j Abs. 2 PG 1965, in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, sind auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, u.a. die §§ 4 und 9 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Die erfolgte Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin ist vor dem Stichtag 1. Oktober 2000 erfolgt und ist im Beschwerdefall unbestritten geblieben. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, die Berufung der Beschwerdeführerin habe sich nach ihrer Einvernahme am 10. Oktober 2000 nur gegen die "Nicht-Zurechnung von Jahren gemäß § 9 des Pensionsgesetzes" gerichtet, so ist das nach dem darüber errichteten und bei den Akten befindlichen Amtsvermerk aktenwidrig, weil die Beschwerdeführerin demnach die "Nicht-Gewährung der Erwerbsunfähigkeit" bekämpft hat. Im Übrigen hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 PG 1965 abgewiesen.
Ausgehend von § 9 Abs. 1 PG 1965 iVm § 2 Abs. 1 des Stmk. Landeslehrer-DiensthoheitsG 1966 idF LGBl. Nr. 17/1973, ist im Beschwerdefall vorweg darauf hinzuweisen, dass die Zurechnung nach der genannten Bestimmung in die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde fällt und die Dienstbehörde erster Instanz zu diesem Abspruch nicht zuständig gewesen ist.
Im Beschwerdefall ist inhaltlich strittig, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung erwerbsunfähig war, und zwar nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 "dauernd erwerbsunfähig" bzw. nach § 9 Abs. 1 PG 1965 "ohne vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden" ist bzw. ob das von der Behörde durchgeführte Verfahren den Regeln des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 entsprochen hat oder nicht.
So wie bei der Frage der Dienstunfähigkeit handelt es sich auch bei der der Erwerbsunfähigkeit um eine Rechtsfrage, die von der jeweils zuständigen Dienstbehörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren unter Beiziehung entsprechender Sachverständiger nach Feststellung des Sachverhaltes zu entscheiden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Erwerbsunfähigkeitsbegriffe nach § 9 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 Z. 3 i.V.m. Abs. 7 PG 1965 insofern eine "gemeinsame" Wurzel, als Erwerbsfähigkeit nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Sie setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0245, mit weiteren Nachweisen). Nach der klaren und unmissverständlichen Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 7 PG 1965 ist aber für die dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 3 - anders als im § 9 Abs. 1 - PG 1965 keine Zumutbarkeitsprüfung, die zu einer (zusätzlich zur medizinischen Komponente führenden) weiteren Einschränkung der Verweisungsberufe führen kann, vorgesehen.
Bei der Erwerbsunfähigkeit kommt es somit darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufsbilder) vorliegen. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist (vgl. das genannte hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu einer wörtlich übereinstimmenden Landesrechtslage in seinem Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0152, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH und die einschlägigen Ausführungen von Teschner in Tomandl (HRSG), System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, Pkt. 2.4.2. mit weiteren Hinweisen zum Ausdruck gebracht hat, ist die Frage, ob der frühpensionierte Beamte wegen der bei ihm aus medizinischen Gründen notwendigerweise zu erwartenden leidensbedingten "Krankenstände" bzw. medizinisch-objektivierten Schmerzzustände sowie sonstiger (gesundheitlicher) Behinderungen am Arbeitsmarkt überhaupt eingegliedert werden kann, in diesem Zusammenhang zu prüfen (vgl. weiters das bereits vorher genannte hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000).
Im Beschwerdefall hat weder die Dienstbehörde erster Instanz, die - wie bereits ausgeführt - im Übrigen zu einem Abspruch nach § 9 Abs. 1 PG 1965 gar nicht zuständig gewesen wäre, noch die belangte Behörde den der durch die Dienstbehörde zu treffenden Entscheidung über die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Grunde zu legenden Gesundheitszustand bzw. dessen Beschränkungen ordnungsgemäß festgestellt. Die Dienstbehörde erster Instanz hat sowohl in der Frage der Dienstunfähigkeit als auch der Erwerbsunfähigkeit nur auf das ärztliche Gutachten verwiesen und jede eigene Feststellung und Auseinandersetzung unterlassen. Der angefochtene Bescheid enthält zwar ansatzweise Angaben, aber keine umfassende Feststellung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bzw. der bei ihr gegebenen "Störungen", sondern nur einzelne "Bemerkungen" dazu unter Hinweis auf das eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten. Von einem solcherart unvollkommenen Sachverhalt ausgehend, hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, eine über die spezielle Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrerin hinausgehende Erwerbsunfähigkeit habe nicht festgestellt werden können.
Diese Annahme der belangten Behörde hätte aber - auch unter Beachtung der im § 8 Abs. 1 DVG besonders betonten Verpflichtung der Dienstbehörde - eine entsprechende Feststellung des Sachverhaltes und eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 4 Z. 3 bzw. § 9 Abs. 1 PG 1965 vorausgesetzt.
Da die belangte Behörde dies aber ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung hinsichtlich der sie treffenden rechtlichen Verpflichtung unterlassen hat und der Verwaltungsgerichtshof dadurch an einer Prüfung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gehindert ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. November 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120295.X00Im RIS seit
22.01.2002