Norm
EO §225Rechtssatz
Ist auf einer zwangsweise versteigerten Liegenschaft ein Fruchtgenußrecht mit fideikommissarischer Substitution einverleibt und findet es im erzielten Meistbot nicht volle Deckung, so ist der ermittelte Entschädigungsbetrag dem Fruchtgenußberechtigten nicht sofort auszufolgen, sondern zinstragend anzulegen und es ist dem Fruchtgenußberechtigten alljährlich der Betrag auszufolgen, mit dem bei der Schätzung der Fruchtgenuß für ein Jahr bewertet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0003778Dokumentnummer
JJR_19340424_OGH0002_0010OB00331_3400000_001