Norm
ABGB §471Rechtssatz
Solange eine Mietzinsforderung besteht, erlischt die Wirksamkeit der für eine Zinsklage durchgeführten pfandweisen Beschreibung nicht durch die Abweisung der Klage. Dem Vermieter steht dem dritten Verwahrer der pfandweise beschriebenen Sachen gegenüber ein Anspruch auf Herausgabe zum Zwecke der Exekution zu. Gegenüber diesem Herausgabeanspruch ist jedoch das Zurückbehaltungsrecht des Verwahrers das stärkere Recht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0005602Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008