RS OGH 1934/5/4 3Ob97/34, 7Ob100/08v (7Ob101/08s)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1934
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Norm

ABGB §471
ABGB §1101
EO §399

Rechtssatz

Solange eine Mietzinsforderung besteht, erlischt die Wirksamkeit der für eine Zinsklage durchgeführten pfandweisen Beschreibung nicht durch die Abweisung der Klage. Dem Vermieter steht dem dritten Verwahrer der pfandweise beschriebenen Sachen gegenüber ein Anspruch auf Herausgabe zum Zwecke der Exekution zu. Gegenüber diesem Herausgabeanspruch ist jedoch das Zurückbehaltungsrecht des Verwahrers das stärkere Recht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 97/34
    Entscheidungstext OGH 04.05.1934 3 Ob 97/34
    SZ 16/102
  • 7 Ob 100/08v
    Entscheidungstext OGH 28.05.2008 7 Ob 100/08v
    Auch; Beisatz: Solange eine Mietzinsforderung besteht, verliert eine pfandweise Beschreibung weder durch die Ab- noch durch die Zurückweisung der Zinsklage ihre Wirksamkeit. (T1); Beisatz: Hier: Zurückweisung der Zinsklage. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0005602

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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