Norm
EO §154Rechtssatz
Ist in den Versteigerungsbedingungen der gerichtliche Erlag des Meistbotes angeordnet, so genügt es zur Vermeidung der Wiederversteigerung nicht, daß der Ersteher behauptet, sich mit dem zum Zug kommenden Gläubiger geeinigt zu haben, wenn dieser widerspricht. Die Richtigkeit dieser Behauptung des Erstehers ist nicht im Exekutionsverfahren festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0003164Dokumentnummer
JJR_19340504_OGH0002_0030OB00306_3400000_001