RS OGH 1934/5/4 3Ob306/34

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Veröffentlicht am 04.05.1934
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Norm

EO §154

Rechtssatz

Ist in den Versteigerungsbedingungen der gerichtliche Erlag des Meistbotes angeordnet, so genügt es zur Vermeidung der Wiederversteigerung nicht, daß der Ersteher behauptet, sich mit dem zum Zug kommenden Gläubiger geeinigt zu haben, wenn dieser widerspricht. Die Richtigkeit dieser Behauptung des Erstehers ist nicht im Exekutionsverfahren festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 306/34
    Entscheidungstext OGH 04.05.1934 3 Ob 306/34
    SZ 16/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0003164

Dokumentnummer

JJR_19340504_OGH0002_0030OB00306_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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