Norm
EO §214Rechtssatz
Ein Pfandrecht, das im Range einer vor dem Zuschlag erwirkten Ranganmerkung auf Grund einer Pfandbestellungsurkunde, die nach dem Zuschlag ausgestellt ist, nach dem Zuschlag einverleibt wird, ist bei der Meistbotsverteilung nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0003243Dokumentnummer
JJR_19340508_OGH0002_0030OB00114_3400000_001