RS OGH 1934/5/16 1Ob396/34, 8Ob54/65 (8Ob55/65, 8Ob60/65), 7Ob525/90 (7Ob526/90), 6Ob2273/96z, 1Ob15

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Veröffentlicht am 16.05.1934
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Norm

EGZPO ArtXLII IF

Rechtssatz

Einem Miterben steht gegen den anderen Miterben die Klage auf eidliche Vermögensangabe nach dem ersten Satze des Art XLII EGZPO nicht zu. Nach dem zweiten Satze dieser Gesetzesstelle kann vom Miterben die eidliche Vermögensangabe verlangt werden, wenn der Miterbe die Gewahrsame über Nachlassgegenstände hat und Umstände vorliegen, die eine Verheimlichung oder Verbringung von Nachlassgegenständen glaubhaft erscheinen lassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 396/34
    Entscheidungstext OGH 16.05.1934 1 Ob 396/34
    Veröff: SZ 16/109
  • 8 Ob 54/65
    Entscheidungstext OGH 03.03.1965 8 Ob 54/65
  • 7 Ob 525/90
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 525/90
    nur: Nach dem zweiten Satze dieser Gesetzesstelle kann vom Miterben die eidliche Vermögensangabe verlangt werden, wenn der Miterbe die Gewahrsame über Nachlassgegenstände hat und Umstände vorliegen, die eine Verheimlichung oder Verbringung von Nachlassgegenständen glaubhaft erscheinen lassen. (T1)
    Veröff: SZ 63/30 = NZ 1992,71
  • 6 Ob 2273/96z
    Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 2273/96z
    nur: Einem Miterben steht gegen den anderen Miterben die Klage auf eidliche Vermögensangabe nach dem ersten Satze des Art XLII EGZPO nicht zu. (T2)
  • 1 Ob 152/98d
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 152/98d
  • 7 Ob 147/06b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 147/06b
    Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat zwar Kenntnis von den Kontobewegungen, weiß aber nicht, welche Beträge der Beklagte dem Erblasser übergeben und welche Beträge er für eigene Zwecke abgehoben und damit verschwiegen und verheimlicht hat, sodass das Eventualbegehren nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO zu Recht besteht. (T3)
  • 5 Ob 225/12t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 225/12t
    nur T2
  • 2 Ob 105/15b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 105/15b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0034997

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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