Norm
EGZPO ArtXLII IFRechtssatz
Einem Miterben steht gegen den anderen Miterben die Klage auf eidliche Vermögensangabe nach dem ersten Satze des Art XLII EGZPO nicht zu. Nach dem zweiten Satze dieser Gesetzesstelle kann vom Miterben die eidliche Vermögensangabe verlangt werden, wenn der Miterbe die Gewahrsame über Nachlassgegenstände hat und Umstände vorliegen, die eine Verheimlichung oder Verbringung von Nachlassgegenständen glaubhaft erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0034997Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016