Norm
StGB §270Rechtssatz
Für die Annahme einer tätlichen Beleidigung im Sinne des § 312 StG ist nicht erforderlich, daß der Körper der Amtsperson berührt wurde. Vielmehr genügt jede vorsätzliche körperliche Einwirkung auf die Person des Amtsorganes (Verhinderung des Fortgehens der Amtsperson durch Vorhängen der Sperrkette und Verstellen der Türe).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0095904Dokumentnummer
JJR_19340516_OGH0002_0040OS00095_3400000_001