Norm
ABGB §367 BRechtssatz
Dem Eigentümer von Sachen, die beim Verpflichteten gefpändet wurden, steht nach deren Versteigerung gegen den betreibenden Gläubiger, der aus dem Erlöse Befriedigung erlangt hat, der Anspruch auf Herausgabe des betreffenden Erlöses zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0001054Dokumentnummer
JJR_19340524_OGH0002_0020OB00296_3400000_001