Norm
EO §251 Z6Rechtssatz
Die vom Verpflichteten gemäß § 251 Z 6 EO beantragte Ausscheidung von Gegenständen aus der gegen ihn geführten Exekution kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein vom Verpflichteten über die gepfändeten Gegenstände abgeschlossener Verkauf vom betreibenden Gläubiger mit Erfolg angefochten wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0003623Dokumentnummer
JJR_19340612_OGH0002_0010OB00490_3400000_001