Norm
ABGB §1425Rechtssatz
Der Überweisungsgläubiger kann in Ansehung des gegen den Erleger gepfändeten Erlages nicht die Rücknahme erklären. Die Zustimmung des Erlagsgegners zur Ausfolgung an den Überweisungsgläubiger setzt voraus, daß er den Erlag als zur Tilgung seines Anspruches geleistet annimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0004004Dokumentnummer
JJR_19340619_OGH0002_0030OB00471_3400000_001