Norm
EO §210 IIARechtssatz
Die rückständige Angestelltenversicherungsbeiträge können als Vorzugspost nur berücksichtigt werden, insowiet sie den auf der versteigerten Liegenschaft betriebenen Teil des Jagdunternehmens betreffen, nicht aber die gesamten Rückstände, die sich auf das ganze, zum überwiegenden Teil auf fremdem Grunde betriebene Unternehmen beziehen. Undeutliche oder unvollständige Anmeldungen (öffentliche Abgaben) sind nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0003148Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012