RS OGH 1934/6/22 4Ob237/34

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1934
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Norm

EO §210 IIA
EO §210 IVC
EO §210 IVE
EO §216

Rechtssatz

Die rückständige Angestelltenversicherungsbeiträge können als Vorzugspost nur berücksichtigt werden, insowiet sie den auf der versteigerten Liegenschaft betriebenen Teil des Jagdunternehmens betreffen, nicht aber die gesamten Rückstände, die sich auf das ganze, zum überwiegenden Teil auf fremdem Grunde betriebene Unternehmen beziehen. Undeutliche oder unvollständige Anmeldungen (öffentliche Abgaben) sind nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 237/34
    Entscheidungstext OGH 22.06.1934 4 Ob 237/34
    SZ 16/190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0003148

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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