Norm
VersVG §159Rechtssatz
Der dem Begünstigten aus einem Lebensversicherungsvertrage obliegende Beweis ist als erbracht anzusehen, wenn sich nach dem äußeren Tatbestande der Tod des Versicherten auf eine im Sinne des Versicherungsantrages als Unfall zu wertende Tatsache zurückführen läßt. Dem Versicherer bleibt es anheimgestellt, den Gegenbeweis zu erbringen, daß die höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme eines Selbstmordes spreche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0080808Dokumentnummer
JJR_19340626_OGH0002_0010OB00449_3400000_001