RS OGH 1934/6/26 1Ob449/34

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Veröffentlicht am 26.06.1934
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Norm

VersVG §159

Rechtssatz

Der dem Begünstigten aus einem Lebensversicherungsvertrage obliegende Beweis ist als erbracht anzusehen, wenn sich nach dem äußeren Tatbestande der Tod des Versicherten auf eine im Sinne des Versicherungsantrages als Unfall zu wertende Tatsache zurückführen läßt. Dem Versicherer bleibt es anheimgestellt, den Gegenbeweis zu erbringen, daß die höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme eines Selbstmordes spreche.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 449/34
    Entscheidungstext OGH 26.06.1934 1 Ob 449/34
    Veröff: SZ 16/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0080808

Dokumentnummer

JJR_19340626_OGH0002_0010OB00449_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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