RS OGH 1934/6/28 4Ob256/34

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1934
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Norm

ZPO §59 Abs1
ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Der Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten muß bei der ersten Tagsatzung bei dem zunächst angerufenen Gerichte gestellt werden. Ein erst bei dem nach § 261 Abs 6 ZPO einschreitenden Gericht erhobener diesbezüglicher Antrag ist verspätet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 256/34
    Entscheidungstext OGH 28.06.1934 4 Ob 256/34
    Veröff: SZ 16/191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0036068

Dokumentnummer

JJR_19340628_OGH0002_0040OB00256_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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