Norm
ZPO §453 Abs2Rechtssatz
Nur durch eine Einschränkung des Begehrens unter die Bagatellgrenze wird bewirkt, daß die Rechtssache fortan nach den Vorschriften für das Verfahren in Bagatellsachen zu verhandeln und zu entscheiden ist; ein Teilanerkenntnis und Teilurteil bewirken das nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0041579Dokumentnummer
JJR_19340706_OGH0002_0020OB00538_3400000_001