Norm
ZPO §68 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmungen, betreffend die Unterbrechung der Rechtsmittelfristen, gelten auch für den Fall der Ablehnung des Gesuches um Armenrecht durch das Prozeßgericht erster Instanz, falls das Armenrecht in zweiter Instanz bewilligt und ein Armenvertreter bestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0036163Dokumentnummer
JJR_19340709_OGH0002_0020OB00565_3400000_001