Norm
ABGB §294Rechtssatz
Der am Zuschlagstage auf der zwangsweise versteigerten Liegenschaft vorhandene Vorrat an abgesonderten Früchten und Vorräten ist insoweit als ein vom Ersteher mit dem Zuschlag erworbenes Zubehör anzusehen, als der Vorrat zur ordentlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0002876Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012