Norm
ABGB §296Rechtssatz
Die in einem landwirtschaftlichen Betriebe vorhandenen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Feldfrüchte sind bei der Entscheidung über einen nach § 252 EO gestellten Ausscheidungsantrag ungeachtet des Umstandes als Zubehör zu behandeln, daß sie vom Verpflichteten angeblich einem Dritten verkauft wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0003783Dokumentnummer
JJR_19340807_OGH0002_0010OB00673_3400000_001