RS OGH 1934/8/7 1Ob673/34

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Veröffentlicht am 07.08.1934
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Norm

ABGB §296
EO §252

Rechtssatz

Die in einem landwirtschaftlichen Betriebe vorhandenen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Feldfrüchte sind bei der Entscheidung über einen nach § 252 EO gestellten Ausscheidungsantrag ungeachtet des Umstandes als Zubehör zu behandeln, daß sie vom Verpflichteten angeblich einem Dritten verkauft wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 673/34
    Entscheidungstext OGH 07.08.1934 1 Ob 673/34
    SZ 16/155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0003783

Dokumentnummer

JJR_19340807_OGH0002_0010OB00673_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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