Norm
AngG §26 IRechtssatz
Dem Angestellten, der mit Grund vorzeitig ausgetreten ist, kann der Anspruch auf die volle Kündigungsentschädigung nicht mit der Einwendung bestritten werden, daß er schon früher einen Grund zum Austritt gehabt habe. Was der Angestellte nach einem begründeten Austritt durch anderweitige Verwendung erworben hat, muß er sich nur in denjenigen Teil der Kündigungsentschädigung einrechnen lassen, die das Entgelt für die ersten drei Monate übersteigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Anrechnung, Einrechnung, Berechnung, HöheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0028591Dokumentnummer
JJR_19340809_OGH0002_0010OB00677_3400000_001