RS OGH 1934/8/9 1Ob677/34

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Veröffentlicht am 09.08.1934
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Norm

AngG §26 I
AngG §29 Abs1

Rechtssatz

Dem Angestellten, der mit Grund vorzeitig ausgetreten ist, kann der Anspruch auf die volle Kündigungsentschädigung nicht mit der Einwendung bestritten werden, daß er schon früher einen Grund zum Austritt gehabt habe. Was der Angestellte nach einem begründeten Austritt durch anderweitige Verwendung erworben hat, muß er sich nur in denjenigen Teil der Kündigungsentschädigung einrechnen lassen, die das Entgelt für die ersten drei Monate übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 677/34
    Entscheidungstext OGH 09.08.1934 1 Ob 677/34
    Veröff: SZ 16/194

Schlagworte

SW: wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Anrechnung, Einrechnung, Berechnung, Höhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0028591

Dokumentnummer

JJR_19340809_OGH0002_0010OB00677_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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