Norm
ABGB §1336 FRechtssatz
Das Recht auf richterliche Mäßigung der Vertragsstrafe kann im Rechtsmittelverfahren nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in erster Instanz die Tatumstände behauptet wurden, aus denen der Anspruch auf Mäßigung der Vertragsstrafe abgeleitet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0032126Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009