RS OGH 1934/9/20 1Ob600/34, 5Ob202/66, 8Ob519/82, 1Ob264/00f, 1Ob195/00h, 3Ob197/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1934
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Norm

ABGB §1336 F

Rechtssatz

Das Recht auf richterliche Mäßigung der Vertragsstrafe kann im Rechtsmittelverfahren nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in erster Instanz die Tatumstände behauptet wurden, aus denen der Anspruch auf Mäßigung der Vertragsstrafe abgeleitet wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 600/34
    Entscheidungstext OGH 20.09.1934 1 Ob 600/34
    Veröff: SZ 16/166
  • 5 Ob 202/66
    Entscheidungstext OGH 13.10.1966 5 Ob 202/66
  • 8 Ob 519/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 8 Ob 519/82
    Vgl; Beisatz: Im Rechtsmittel ist das Ausmaß der begehrten Mäßigung anzuführen. (T1)
  • 1 Ob 264/00f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 264/00f
    Auch; Beisatz: Die Beklagte ist für das Vorliegen von Mäßigungskriterien behauptungs- und beweispflichtig. (T2)
  • 1 Ob 195/00h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 195/00h
    Beis wie T2; Beisatz: Die unterbliebene Erörterung in erster Instanz bewirbt einen Verfahrensmangel, der in der Berufung geltend zu machen ist. Wurde ein Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung nicht gerügt, dann durfte das Berufungsgericht diesen Mangel nicht wahrnehmen. Es liegt dann kein Verfahrensmangel zweiter Instanz vor, weshalb der erstinstanzliche Verfahrensmangel nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden kann. (T3)
  • 3 Ob 197/08d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 197/08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0032126

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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