Norm
ABGB §1101Rechtssatz
Dem Verpächter steht an den vom Zwangsverwalter des Pächters abgesonderten und verkauften Früchten der verpachteten Liegenschaft kein gesetzliches Pfandrecht zu. Die von einem unter Zwangsverwaltung stehenden Unternehmen zu entrichtende Erwerbsteuer ist im bevorzugten Range aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0002628Dokumentnummer
JJR_19341002_OGH0002_0010OB00800_3400000_001