Norm
AKB §7 Abs2Rechtssatz
Die Anzeige vom Haftpflichtversicherungsfalle kann anstatt vom Versicherungsnehmer mit Rechtswirksamkeit auch von dem Dritten erstattet werden, der bei dem Haftpflichtversicherungsfalle beschädigt wurde. Der Versicherer kann dann nicht mehr einwenden, er sei dadurch, daß der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige vom Eintritte des Haftpflichtversicherungsfalles zu erstatten grob fahrlässigerweise unterlassen habe, von jeder Leistung frei geworden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0080660Dokumentnummer
JJR_19341017_OGH0002_0010OB00834_3400000_001