Norm
AO §53 Abs6Rechtssatz
Wenn ein Gläubiger, dessen Forderung im Ausgleichsverfahren unbeachtet geblieben ist, auf Grund eines früheren Exekutionstitels zur Hereinbringung der ganzen Forderung Exekution führen will, muß er durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen, daß seine Forderung nur aus dem Verschulden des Schuldners im Ausgleiche unberücksichtigt geblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0001412Dokumentnummer
JJR_19341024_OGH0002_0030OB00829_3400000_001