RS OGH 1934/10/31 3Ob781/34, 3Ob225/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1934
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Norm

EO §9 A
EO §308

Rechtssatz

Die Überweisung zur Einziehung gibt nicht das Recht zur Abtretung der überwiesenen Forderung, auch können die Rechte aus der Überweisung nur mit der vollstreckbaren Forderung abgetreten werden, außer unter den Voraussetzungen und Förmlichkeiten des § 9 EO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0000320

Dokumentnummer

JJR_19341031_OGH0002_0030OB00781_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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