Norm
EO §9 ARechtssatz
Die Überweisung zur Einziehung gibt nicht das Recht zur Abtretung der überwiesenen Forderung, auch können die Rechte aus der Überweisung nur mit der vollstreckbaren Forderung abgetreten werden, außer unter den Voraussetzungen und Förmlichkeiten des § 9 EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0000320Dokumentnummer
JJR_19341031_OGH0002_0030OB00781_3400000_001