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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/20/0551 E 19. Dezember 2001Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des S in N, geboren am 21. September 1987, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Hauptstraße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. August 2000, Zl. 216.264/0-VII/43/00, betreffend §§ 10 und 11 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem angefochtenen Bescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 21. September 1999 stellte der Vater des Beschwerdeführers einen Asylantrag, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 2000 gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0556, aufgehoben.
Am 17. März 2000 brachte der Vater des Beschwerdeführers im Namen des noch minderjährigen Beschwerdeführers einen Antrag auf Asylerstreckung im Sinn des § 10 AsylG ein.
Mit dem angefochtenen, gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Asylerstreckung gemäß den §§ 10 und 11 AsylG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass dem Vater des Beschwerdeführers nicht Asyl gewährt worden sei, weshalb die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, dass einem Angehörigen Asyl gewährt worden sei, nicht vorliege.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Bescheides dessen Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, darf über einen Asylerstreckungsantrag vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages jedenfalls nicht verfahrensbeendend entschieden werden. Auf Grund der mit dem obgenannten Erkenntnis erfolgten Aufhebung des den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers abweisenden Bescheides ist das Verfahren über dessen Asylantrag mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der Bescheid, mit dem der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen, weshalb er bereits aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/20/0142, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Nr. 416/1994.
Wien, am 22. November 2001
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200578.X00Im RIS seit
12.03.2002