Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Strohmayer, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der J in S, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger u.a., Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Mai 2001, Zl. 220.233/0- VII/43/00, betreffend § 6 Z 1 und § 8 AsylG (mitbeteiligte Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, ihren Angaben zu Folge eine aus dem Libanon stammende, staatenlose Palästinenserin, betrat am 3. Oktober 2000 das Bundesgebiet und stellte am 4. Oktober 2000 einen Asylantrag, den sie wie folgt begründete:
"1995 habe ich meinen Ehemann geheiratet, dafür bekam ich große Probleme mit meiner eigenen Familie. Ich stamme aus einer islamischen Familie, mein Mann war Christ. Ich habe mit ihm in El Nabatäa gelebt.
Seit ich heiratete habe ich keinen Kontakt mehr mit meiner eigenen Familie. Ich habe kein gutes Verhältnis zu meinem Vater, er wollte immer dass ich arbeite, damit ich seinen Alkohol- und Rauschgiftkonsum finanziere. Ich betrachtete meine Heirat als Flucht vor meiner Familie.
Mein Mann hieß Tony. Er wurde verdächtigt, dass er mit der Lahad-Armee zusammenarbeitet. Er war Taxifahrer. 1998 wurde er mit einer Autobombe in die Luft gesprengt.
1996 hatte ich eine problemreiche Schwangerschaft, es kam zu einer Totgeburt, dadurch hatte ich seelische Schwierigkeiten. Ich habe nach der Ermordung meines Mannes den Südlibanon verlassen und ging ich nach Beirut, wo ich als Putzfrau arbeitete, ich konnte auch an meinem Arbeitsplatz schlafen.
Da wo ich putzte war eine Zahnarztpraxis, da lernte ich die Mona S. kennen und habe ich ihr erzählt, dass ich ein schweres Leben habe, so hat die Mona S. den Schleuser organisiert, die wollte auch das Land verlassen.
F: Über den ho. Flüchtlingsberater langte in Absprache mit der Caritas hier ein Arztbrief ein, wo steht, dass Sie schwerhörig sind. Woher kommt das?
A: Mein älterer Bruder hat mich immer geschlagen, dadurch habe ich an beiden Ohren einen Schaden bekommen, auf der linken Seite etwas mehr als auf der rechten. Der Bruder heißt Mahmud.
F: Haben Sie sich jemals politisch betätigt?
A: Nein.
F: Haben Sie sonst noch irgendwelche Fluchtgründe oder
Probleme, die Sie uns jetzt schildern möchten?
A: Dadurch, dass ich einen Christen heiratete und ich aus einer islamischen Familie stamme, hatte ich religiöse Probleme in meiner Umgebung. Ich fragte selbst meinen Mann ob er mit der Lahad arbeitet, er sagte nein, trotzdem wurde er entsprechend verdächtigt, zum Schluss wurde er umgebracht, daher hatte ich Angst, dass auch ich umgebracht werde.
F: Was würde Ihnen denn passieren, wenn Sie nach Hause zurückkehren müssten?
A: Erstens hätte ich Probleme mit meiner eigenen Familie und könnte es sein, dass mich mein Bruder umbringt. Er fühlt sich in seiner Ehre verletzt, weil ich einen Christen heiratete.
Andererseits, egal ob Hezbollah oder die libanesische Behörde, ist man total gegen Leute eingestellt, die der Zusammenarbeit mit der Lahad verdächtigt werden, das trifft auch die Familien, kann sein dass sie mich umbringen so wie sie meinen Mann umgebracht haben.
F: Hätten Sie die Möglichkeiten gehabt in eine andere Stadt oder Landesteil zu ziehen, wo Sie solche Probleme nicht hätten?
A: Wo soll ich hingehen, die Palästinenser sind unerwünscht in allen arabischen Ländern, sogar im Libanon gibt es große Unterschiede zwischen den Libanesen und den Palästinensern."
Mit Bescheid vom 24. November 2000 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 6 Z 1 AsylG als offensichtlich unbegründet ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Libanon gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Die Beschwerdeführerin habe keine konkreten wie auch immer gearteten Verfolgungstatbestände benennen können und habe den Libanon als ihren Herkunftsstaat ausschließlich auf Grund ihrer persönlichen "tristen Lage" verlassen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Mann sei der Kollaboration mit der Partei des Generals Lahad verdächtigt worden. Deswegen habe man ihn umgebracht. Nun sei zu befürchten, dass man auch ihr ein Naheverhältnis zu dieser Partei unterstelle. Darüber hinaus hätte sie im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon massive Probleme mit ihrer Familie und ihrer Umgebung zu erwarten, weil sie als Muslimin einen Christen geheiratet habe. Auf den Schutz des Staates Libanon könne sie dabei nicht bauen. Als Palästinenserin würde sie schließlich durch die Politik der libanesischen Regierung sozialen, ökonomischen und rechtlichen Benachteiligungen ausgesetzt sein. Die geschilderte Bedrohung schließe die Anwendung des § 6 Z 1 AsylG aus.
In der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung deponierte die Beschwerdeführerin unter anderem, wenn ihr Bruder sie "erwischt hätte, hätte er mich sicher umgebracht, da er sicher nicht akzeptiert hätte, dass ich mit einem Christen verheiratet bin". Ihr Ehemann habe oft über Politik gesprochen und in Diskussionen immer über die Hisbollah und über den libanesischen und syrischen Staat geschimpft. Nach dem Sprengstoffanschlag auf ihren Mann im Jahre 1998 habe ihr der Freund ihres Mannes eröffnet, dass ihr Mann bei der Lahad Miliz gewesen sei und die Hisbollah hinter diesem Anschlag stecke. Nach dem Tod ihres Mannes habe sie in einem sicheren christlichen Bezirk Beiruts etwa zwei Jahre lang bis zu ihrer Flucht keine Probleme gehabt. Würde sie in den Libanon zurückkehren, müsste sie jedoch fürchten, wegen der Zugehörigkeit ihres Mannes zur Lahad-Miliz umgebracht zu werden. Sie wisse aus Erzählungen ihrer Freundin, dass Sicherheitskräfte bei ihren Eltern vorgesprochen und nach der Beschwerdeführerin gefragt hätten, weil sie zu einer Vernehmung geladen werden sollte. Dies habe sie vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht, weil ihr andere Asylwerber davon abgeraten hätten.
Auf die Frage nach dem "eigentlichen Anlass" für ihre Flucht aus dem Libanon gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich nicht selbst dazu entschlossen habe, sondern dass ihre Freundin die Flucht vorbereitet und die Pässe organisiert habe. Es habe keinen direkten Grund für die Beschwerdeführerin gegeben, wegzugehen. Sie habe nur in ständiger Furcht davor gelebt, dass ihr Bruder sie (finden und) umbringen könnte. Sie würde sich vor ihrem Bruder und dem libanesischen Staat fürchten, denn es könnte sein, dass sie beide umbringen würden. Palästinenser würden in jedem arabischen Staat verfolgt und unterdrückt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 6 Z 1 AsylG ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die libanesische Republik gemäß § 8 AsylG zulässig sei.
Die belangte Behörde traf folgende Feststellungen:
"Die Asylwerberin ist staatenlos, gehört der palästinensischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, und war im Libanon zuletzt in Beirut wohnhaft. Die Asylwerberin war zwischen 1996 und 1998 mit einem Christen verheiratet, der angeblich mit den Lahad-Milizen kollaboriert hat und der im Jahr 1998 durch einen Sprengstoffanschlag ums Leben kam. Die Asylwerberin hatte seit ihrer Hochzeit von 1996 bis zu ihrer Flucht im Jahr 2000 keinen Kontakt zu ihrer Familie und wurde daher in dieser Zeit auch von niemanden aus der Familie bedroht, obwohl die Asylwerberin und ihr Ehegatte nur ca. eine 3/4 Autostunde vom Wohnsitz ihrer Familie gewohnt hat und es dem Bruder infolge der Kleinräumigkeit des Libanon und der bestehenden Gesellschaftsstruktur durchaus möglich gewesen sein musste, die Asylwerberin, die sich nicht versteckt hielt, aufzuspüren.
Die Asylwerberin hat trotz der nach islamischen Recht unzulässigen Mischehe in einem schiitischen Wohnviertel in El Nabateya gewohnt ohne dass ihr aus diesem Grund irgendwelche Probleme erwachsen wären.
Während der Ehe und auch nach dem Tod ihres Mannes sind der Asylwerberin keinerlei Probleme wegen der angeblichen Kollaboration ihres Ehegatten mit den Lahad-Milizen erwachsen, unmittelbar nach dem Sprengstoffanschlag auf ihren Mann hat die Asylwerberin noch ein Monat lang im von Schiiten bewohnten Viertel von El Nabateya bewohnt, auch in dieser Zeit hat es keinerlei Verfolgungsmaßnahmen gegen sie gegeben, obwohl der Ehegatte angeblich wegen seiner Zusammenarbeit mit den christlichen Lahad-Milizen getötet worden ist.
Die Asylwerberin hat von 1998 bis zum Jahr 2000 in einem christlich bewohnten Viertel in Beirut unbehelligt in einer Garconniere gelebt, wofür sie als Gegenleistung Putzarbeiten leisten musste. Zusätzlich hat sie sich selbst noch eine Arbeit bei einem Zahnarzt gesucht, sodass ihr Lebensunterhalt in dieser Zeit gesichert war.
Die Asylwerberin hat nicht selbst den Entschluss gefasst den Libanon zu verlassen, sondern sie ist dem Angebot einer Freundin gefolgt, die auch die Flucht organisiert hat.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Asylwerberin seitens ihrer Familie, insbesondere seitens ihres Bruders wegen der Eheschließung mit einem Christen die Gefahr von Verfolgung droht, nicht festgestellt werden kann weiters, dass der Asylwerberin wegen der angeblichen Zugehörigkeit ihres getöteten Ehegatten zu den Lahad-Milizen Verfolgung droht. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der Asylwerberin im Libanon als Palästinenserin die Lebensgrundlagen verzogen (gemeint: entzogen) wären."
Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, aus einer vom islamischen Recht nicht gebilligten Mischehe mit einem Christen könnten in einer muslimischen Gesellschaft grundsätzlich Probleme erwachsen. Im Falle der Beschwerdeführerin könnten solchen Schwierigkeiten jedoch nicht festgestellt werden, weil die Beschwerdeführerin mehr als vier Jahre im Libanon unbehelligt gelebt habe. Der Libanon habe die Größe von Kärnten und dem Bruder der Beschwerdeführerin wäre es durchaus möglich gewesen, die sich nicht versteckt haltende Beschwerdeführerin zu finden und sie allenfalls zu misshandeln oder gar zu töten. Da dies nicht geschehen sei, finde die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin in der Realität keine Entsprechung. Auch aus der behaupteten Zusammenarbeit des getöteten Ehegatten mit den christlichen Lahad-Milizen sei der Beschwerdeführerin kein Problem erwachsen. Wäre ihr tatsächlich ein Vorwurf wegen der politischen Tätigkeit ihres Mannes gemacht worden, könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass gerade während des Monats, in dem sie noch im schiitisch bewohnten Teil von El Nabateya gewohnt habe, Verfolgungsmaßnahmen gegen sie gesetzt worden wären. Das Vorbringen, der libanesische Staat oder die Sicherheitspolizei hätte sie wegen der Zusammenarbeit ihres Ehegatten mit den Lahad-Milizen vorladen wollen, werde als Schutzbehauptung gewertet. Die Angabe, sie habe diesen möglicherweise asylrelevanten Grund bei der Erstbehörde nicht angegeben, weil andere Asylwerber ihr dies geraten hätten, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Schließlich sei es der Beschwerdeführerin als muslimischer Palästinenserin möglich gewesen, in einem christlichen Wohnviertel ihre Existenz zu sichern, sodass von dem Fehlen einer Lebensgrundlage nicht die Rede sein könne.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde insbesondere aus, die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages bestehe gemäß "§ 6 Abs. 1 AsylG" im Wesentlichen darin, dass sich dem Vorbringen der Asylwerberin offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen lasse, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Es könne aus den in der Beweiswürdigung genannten Gründen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin durch den libanesischen Staat oder einer privaten politischen Gruppierung oder als religiösen Gründen asylrelevante Verfolgung drohe. Die Erstbehörde habe den Asylantrag daher zu Recht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Abschiebung in den Libanon sei zulässig, weil keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorlägen, dass die Beschwerdeführerin dort einem "tatsächlichen Risiko" unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach § 6 AsylG sind Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat
1. sich dem Vorbringen der Asylweber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen lässt, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder
2. die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe zurückzuführen ist oder
3. das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder
4. die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts trotz Aufforderung nicht mitwirken oder
5. im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründen besteht.
Die Bestimmung des § 6 AsylG orientiert sich - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - im Wesentlichen an der Entschließung der für Einwanderung zuständigen Minister der Europäischen Gemeinschaften über offensichtlich unbegründete Asylanträge vom 30. November und 1. Dezember 1992. Ein Asylantrag soll demnach "nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (eindeutig) ausgeschlossen werden kann".
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Aufzählung der für ein Vorgehen nach § 6 AsylG in Betracht kommenden Fälle in den Z 1 bis 5 dieser Bestimmung abschließend (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 99/01/0273, m.w.N.).
Die belangte Behörde ist nicht etwa davon ausgegangen, dass bereits das Vorbringen der Beschwerdeführerin - seine Richtigkeit unterstellt - keine asylrelevante Verfolgung darstelle, sondern sie ist aus beweiswürdigenden Erwägungen zu der Ansicht gelangt, dass sich aus den vom Vorbringen der Beschwerdeführerin abweichenden Feststellungen keine Verfolgungsgefahr ableiten lasse. Damit scheidet eine Abweisung des Asylantrages aus dem Grund einer Unschlüssigkeit des Vorbringens i.S. des § 6 Z 1 AsylG aus.
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung über den Asylantrag im Spruch des angefochtenen Bescheides aber ausdrücklich und ausschließlich auf § 6 Z 1 AsylG gestützt. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt nicht erkennen, dass die belangte Behörde - mangels Bindung an die in erster Instanz herangezogene Ziffer des § 6 AsylG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/01/0320) - etwa davon ausgegangen wäre, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der behaupteten Bedrohungssituation entspreche im Sinne des § 6 Z 3 AsylG offensichtlich nicht den Tatsachen oder die Verfolgungsgefahr sei im Sinne des § 6 Z 2 AsylG offensichtlich nicht auf die in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen. Die - für sich genommen nicht unschlüssigen - Feststellungen und Erwägungen der belangten Behörde in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht, stehen in keinem Zusammenhang mit den Tatbeständen des § 6 AsylG und nehmen im Ergebnis die Prüfung des Falles gemäß § 7 AsylG vorweg.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. November 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001200516.X00Im RIS seit
12.03.2002