Bei Ansprüchen, die erst nach der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist, die im § 1162 a ABGB, § 34 GutsAngG, § 24 HausGG, § 44 SchSpG und § 34 AngG für die gerichtliche Geltendmachung festgesetzt ist, erst mit dem Tage der Fälligkeit.