Norm
EO §120 Abs2 Z4Rechtssatz
Als eine Verwaltung, die zugunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen stattgefunden hat, ist eine Zwangsverwaltung iS des § 216 Abs 1 EO dann anzusehen, wenn sie sich für die im Meistbotsverteilungsverfahren zur Verteilung gelangende Masse günstig auswirkt. Zu den im § 210 Abs 1 Z 4 EO angeführten Kosten zählen auch Zahlungen, die ein die Zwangsverwaltung betreibender Gläubiger auf Grund von Beschlüssen geleistet hat, mit denen die Belohnung des Verwalters sowie dessen Ansprüche auf Barauslagen nach Ablauf der einzelnen Rechnungsperioden festgesetzt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0002591Dokumentnummer
JJR_19341218_OGH0002_0040OB00189_3400000_001