RS OGH 1935/1/3 3Ob974/34

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.01.1935
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Norm

AnfO §13
EO §9 A
EO §341

Rechtssatz

Auf Grund des vom betreibenden Gläubiger erwirkten Anfechtungsurteiles des Inhalts, die Rücklegung der Konzession des Verpflichteten zugunsten des Anfechtungsgegners sei unwirksam und die Exekution in die von diesem erworbene Konzession zu dulden, kann die gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer Geldforderung eingeleitete Exekution, auf deren Vereitlung die angefochtene Rechtshandlung abzielte, nicht ohne weiteres gegen den Anfechtungsgegner fortgesetzt werden; die Exekution gegen diesen ist auf Grund des Anfechtungsurteiles und des ursprünglichen Exekutionstitels neu zu bewilligen und durchzuführen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 974/34
    Entscheidungstext OGH 03.01.1935 3 Ob 974/34
    SZ 17/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0000301

Dokumentnummer

JJR_19350103_OGH0002_0030OB00974_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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