Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung der vom gerichtlich bestellten Sachwalter genehmigten Eingaben wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung durch einen AnwaltSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter, für den mit Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 17. Juli 1997 ein einstweiliger Sachwalter, und zwar ua. zur Vertretung "in folgenden dringenden Angelegenheiten:
Einschreiten vor (Umgang mit) Ämtern, Behörden und Gerichten" bestellt wurde, brachte eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vom 13. August 1997 ein; darin begehrte er ua. die Bewilligung der Verfahrenshilfe, erklärte aber, das Verfahren selbst zu führen und jede Vertretung abzulehnen.
Diese Eingabe ist vom einstweiligen Sachwalter genehmigt worden. In der Folge forderte ihn der Verfassungsgerichtshof auf, binnen zweier Wochen den Mangel der Beschwerde zu beheben; sie sei nämlich nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht worden.
Zu dieser Aufforderung äußerte er sich nicht. Es langte jedoch ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in dem er bekräftigte, das Verfahren selbst zu führen. Auch dieser Schriftsatz trug keine Unterschrift eines Rechtsanwaltes.
2.1. Da der Beschwerdeführer zwar einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, aber gleichzeitig erklärt hatte, er führe das Verfahren selbst und lehne jede Vertretung ab, ist davon auszugehen, daß er die Verfahrenshilfe nicht (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwaltes begehrte, sondern nur in eingeschränktem Umfang (vgl. die einzelnen Vergünstigungen in §64 Abs1 ZPO). Da der Mangel der anwaltlichen Unterschrift nicht behoben worden ist, erweist sich die angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen war.
2.2. Die Beschwerde selbst war wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
2.3. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, war abzuweisen, da Art144 Abs3 B-VG eine Abtretung nur im Falle einer abweisenden oder ablehnenden Entscheidung vorsieht, nicht aber einer zurückweisenden.
2.4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG und gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Vertreter, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2455.1997Dokumentnummer
JFT_10018784_97B02455_00