RS OGH 1935/1/8 4Ob510/34

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1935
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Norm

EO §120 Abs2 Z1
EO §124

Rechtssatz

Vermögensübertragungsgebühren fallen nicht unter die öffentlichen Abgaben des § 120 Abs 2 Z 1 EO und sind daher nicht unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigen. Hat der Zwangsverwalter Steuern und öffentliche Abgaben iS des § 120 EO aus den Verwaltungserträgnissen nicht unmittelbar berichtigt, so genießen sie bei der Verteilung der Ertragsüberschüsse keinen Vorrang vor den Vermögensübertragungsgebühren, sondern sind im gleichen Rang mit diesen verhältnismäßig zu berichtigen. (§ 124 Z 2 EO)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 510/34
    Entscheidungstext OGH 08.01.1935 4 Ob 510/34
    SZ 17/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0002584

Dokumentnummer

JJR_19350108_OGH0002_0040OB00510_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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