Norm
ABGB §986 B2Rechtssatz
Wurde vor dem Wirksamkeitsbeginne der GoldKlV ein Mietvertrag auf mehrere Jahre abgeschlossen und der Mietzins in Schilling Gold vereinbart, so sind die nach dem Inkrafttreten der bezogenen V fälligen Goldmietzinsraten nicht als neu entstanden im Sinne des § 3 Abs 3 der V anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0038311Dokumentnummer
JJR_19350213_OGH0002_0030OB00112_3500000_001