RS OGH 1935/2/13 3Ob112/35

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Veröffentlicht am 13.02.1935
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Norm

ABGB §986 B2
GoldKlV allg
MG §16

Rechtssatz

Wurde vor dem Wirksamkeitsbeginne der GoldKlV ein Mietvertrag auf mehrere Jahre abgeschlossen und der Mietzins in Schilling Gold vereinbart, so sind die nach dem Inkrafttreten der bezogenen V fälligen Goldmietzinsraten nicht als neu entstanden im Sinne des § 3 Abs 3 der V anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 112/35
    Entscheidungstext OGH 13.02.1935 3 Ob 112/35
    Veröff: SZ 17/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0038311

Dokumentnummer

JJR_19350213_OGH0002_0030OB00112_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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