Norm
StPO §393 Abs4Rechtssatz
Die Kosten der Beteiligung der Verletzten am Strafverfahren können nicht abgesondert geltend gemacht werden, sondern sind als Prozeßkosten zu behandeln; gegen den sie betreffenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0044308Dokumentnummer
JJR_19350222_OGH0002_0010OB00024_3500000_002