Norm
EO §320Rechtssatz
Das exekutive Pfandrecht an einer bücherlich sichergestellten Forderung wird durch die Eintragung in das öffentliche Buch und nicht etwa erst durch die Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner erworben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0004225Dokumentnummer
JJR_19350301_OGH0002_0040OB00043_5500000_001