Norm
EO §259Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger, der nach Vornahme der Pfändung die Verwahrung beantragt hat, hat darzutun, daß ohne Verwahrung die Durchführung der Exekution gefährdet sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0003680Dokumentnummer
JJR_19350306_OGH0002_0010OB00132_3500000_001