Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Über einen gemäß § 307 EO vollzogenen Erlag des Drittschuldners kann im Exekutionsverfahren nur verfügt werden, wenn unbestritten ist, daß der Erlag Vermögen des Verpflichteten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0004107Dokumentnummer
JJR_19350312_OGH0002_0030OB00201_3500000_001