Norm
ABGB §986 C4Rechtssatz
1.) Auslegung der in einen auf Golddollars lautenden Lebensversicherungsvertrag aufgenommenen Klausel, daß unter Golddollar der Wert des 665.Teiles eines Kilogrammes Feingold zu verstehen sei.
2.) Die Bestimmungen der V vom 21.07.1933, BGBl 320, gelten für alle auf Fremdwährung lautenden Versicherungsverträge, gleichviel ob sie mit einer Effektivklausel oder Goldklausel versehen sind oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0038291Dokumentnummer
JJR_19350320_OGH0002_0010OB00014_3500000_001